§ 2143 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
Rechtsprechung zu § 2143 BGB
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2024-06-26
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
- § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
- § 2134Eigennützige Verwendung
- § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- § 2136Befreiung des Vorerben
- § 2137Auslegungsregel für die Befreiung
- § 2138Beschränkte Herausgabepflicht
- § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
- § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
- § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft
- § 2144Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2145Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern