§ 2146 BGB – Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
(1)Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2)Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2134Eigennützige Verwendung
- § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- § 2136Befreiung des Vorerben
- § 2137Auslegungsregel für die Befreiung
- § 2138Beschränkte Herausgabepflicht
- § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
- § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
- § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft
- § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2144Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2145Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten