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§ 2147 BGB – Beschwerter

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

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Rechtsprechung zu § 2147 BGB

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2025-09-11
2024-12-11
2023-10-11
2022-11-23
2021-08-31
2020-11-25
2020-10-01
2016-12-07

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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