§ 2145 BGB – Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
(1)Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2)Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2145 BGB
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2016-04-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
- § 2134Eigennützige Verwendung
- § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- § 2136Befreiung des Vorerben
- § 2137Auslegungsregel für die Befreiung
- § 2138Beschränkte Herausgabepflicht
- § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
- § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
- § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft
- § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2144Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern