§ 2158 BGB – Anwachsung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
(1)Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2)Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2147Beschwerter
- § 2148Mehrere Beschwerte
- § 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2150Vorausvermächtnis
- § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152Wahlweise Bedachte
- § 2153Bestimmung der Anteile
- § 2154Wahlvermächtnis
- § 2155Gattungsvermächtnis
- § 2156Zweckvermächtnis
- § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2159Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160Vorversterben des Bedachten
- § 2161Wegfall des Beschwerten
- § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
- § 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
- § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
- § 2165Belastungen
- § 2166Belastung mit einer Hypothek
- § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek
- § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
- § 2168a
- § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände