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Europaius

§ 2157 BGB – Gemeinschaftliches Vermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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