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§ 2150 BGB – Vorausvermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

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Rechtsprechung zu § 2150 BGB

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2018-05-29
2011-06-29
2010-10-06

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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