§ 2150 BGB – Vorausvermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Rechtsprechung zu § 2150 BGB
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2018-05-29
2011-06-29
2010-10-06
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2147Beschwerter
- § 2148Mehrere Beschwerte
- § 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152Wahlweise Bedachte
- § 2153Bestimmung der Anteile
- § 2154Wahlvermächtnis
- § 2155Gattungsvermächtnis
- § 2156Zweckvermächtnis
- § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158Anwachsung
- § 2159Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160Vorversterben des Bedachten
- § 2161Wegfall des Beschwerten
- § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis