§ 2154 BGB – Wahlvermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
(1)Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2)Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2147Beschwerter
- § 2148Mehrere Beschwerte
- § 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2150Vorausvermächtnis
- § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152Wahlweise Bedachte
- § 2153Bestimmung der Anteile
- § 2155Gattungsvermächtnis
- § 2156Zweckvermächtnis
- § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158Anwachsung
- § 2159Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160Vorversterben des Bedachten
- § 2161Wegfall des Beschwerten
- § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
- § 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
- § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
- § 2165Belastungen
- § 2166Belastung mit einer Hypothek