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§ 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 3 – Rechtsfolgen der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

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Rechtsprechung zu § 215 BGB

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2024-04-17
2024-01-31

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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