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§ 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 3 – Rechtsfolgen der Verjährung

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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Rechtsprechung zu § 217 BGB

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2026-01-28
2024-10-08
2024-03-19
2023-04-26

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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