§ 218 BGB – Unwirksamkeit des Rücktritts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 3 – Rechtsfolgen der Verjährung
(1)Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)§ 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 218 BGB
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2023-10-18
2023-06-23
2023-03-21
2023-01-10
2022-07-12
2022-06-02
2022-05-19
2022-03-24
Verweise in dieser Vorschrift
5
- § 214Wirkung der Verjährung
- § 216Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 439Nacherfüllung
- § 635Nacherfüllung
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327jVerjährung
- § 438Verjährung der Mängelansprüche
- § 634aVerjährung der Mängelansprüche