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§ 214 BGB – Wirkung der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 3 – Rechtsfolgen der Verjährung

Kurz erklärt

Nach Eintritt der Verjährung darf der Schuldner die Leistung verweigern, ist dazu aber nicht verpflichtet. Hat er trotz Verjährung bereits geleistet, kann er das Geleistete nicht zurückfordern, selbst wenn er die Verjährung nicht kannte. Gleiches gilt, wenn er den Anspruch vertraglich anerkannt oder dafür Sicherheit geleistet hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2)Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

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Rechtsprechung zu § 214 BGB

212
2025-12-05
2025-05-16
2025-05-16
2025-03-12

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.