§ 2186 BGB – Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
Rechtsprechung zu § 2186 BGB
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2015-07-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2174Vermächtnisanspruch
- § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2176Anfall des Vermächtnisses
- § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
- § 2178Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
- § 2179Schwebezeit
- § 2180Annahme und Ausschlagung
- § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit
- § 2182Haftung für Rechtsmängel
- § 2183Haftung für Sachmängel
- § 2184Früchte; Nutzungen
- § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2187Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
- § 2188Kürzung der Beschwerungen
- § 2189Anordnung eines Vorrangs
- § 2190Ersatzvermächtnisnehmer
- § 2191Nachvermächtnisnehmer