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§ 2186 BGB – Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.

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Rechtsprechung zu § 2186 BGB

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2015-07-22

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