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§ 2181 BGB – Fälligkeit bei Beliebigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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