§ 2175 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
- § 2165Belastungen
- § 2166Belastung mit einer Hypothek
- § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek
- § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
- § 2168a
- § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände
- § 2170Verschaffungsvermächtnis
- § 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
- § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
- § 2173Forderungsvermächtnis
- § 2174Vermächtnisanspruch
- § 2176Anfall des Vermächtnisses
- § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
- § 2178Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
- § 2179Schwebezeit
- § 2180Annahme und Ausschlagung
- § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit
- § 2182Haftung für Rechtsmängel
- § 2183Haftung für Sachmängel
- § 2184Früchte; Nutzungen
- § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
- § 2187Haftung des Hauptvermächtnisnehmers