§ 2183 BGB – Haftung für Sachmängel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
- § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
- § 2173Forderungsvermächtnis
- § 2174Vermächtnisanspruch
- § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2176Anfall des Vermächtnisses
- § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
- § 2178Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
- § 2179Schwebezeit
- § 2180Annahme und Ausschlagung
- § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit
- § 2182Haftung für Rechtsmängel
- § 2184Früchte; Nutzungen
- § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
- § 2187Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
- § 2188Kürzung der Beschwerungen
- § 2189Anordnung eines Vorrangs
- § 2190Ersatzvermächtnisnehmer
- § 2191Nachvermächtnisnehmer