§ 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Rechtsprechung zu § 2176 BGB
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2021-08-31
2015-10-20
2012-12-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2165Belastungen
- § 2166Belastung mit einer Hypothek
- § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek
- § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
- § 2168a
- § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände
- § 2170Verschaffungsvermächtnis
- § 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
- § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
- § 2173Forderungsvermächtnis
- § 2174Vermächtnisanspruch
- § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
- § 2178Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
- § 2179Schwebezeit
- § 2180Annahme und Ausschlagung
- § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit
- § 2182Haftung für Rechtsmängel
- § 2183Haftung für Sachmängel
- § 2184Früchte; Nutzungen
- § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
- § 2187Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
- § 2188Kürzung der Beschwerungen