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§ 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

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Rechtsprechung zu § 2176 BGB

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2021-08-31
2012-12-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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