§ 2187 BGB – Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
(1)Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
(2)Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
(3)Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2176Anfall des Vermächtnisses
- § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
- § 2178Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
- § 2179Schwebezeit
- § 2180Annahme und Ausschlagung
- § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit
- § 2182Haftung für Rechtsmängel
- § 2183Haftung für Sachmängel
- § 2184Früchte; Nutzungen
- § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
- § 2188Kürzung der Beschwerungen
- § 2189Anordnung eines Vorrangs
- § 2190Ersatzvermächtnisnehmer
- § 2191Nachvermächtnisnehmer