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§ 2231 BGB – Ordentliche Testamente

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.zur Niederschrift eines Notars,
2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

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Rechtsprechung zu § 2231 BGB

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2021-09-01
2017-03-16
2017-03-16

Verweise in dieser Vorschrift

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