§ 2233 BGB – Sonderfälle
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
(1)Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2)Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230
- § 2231Ordentliche Testamente
- § 2232Öffentliches Testament
- § 2247Eigenhändiges Testament
- § 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251Nottestament auf See
- § 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253Widerruf eines Testaments
- § 2254Widerruf durch Testament
- § 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257Widerruf des Widerrufs
- § 2258Widerruf durch ein späteres Testament