§ 2247 BGB – Eigenhändiges Testament
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
(1)Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2)Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
(3)Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4)Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5)Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
Rechtsprechung zu § 2247 BGB
12
2025-11-20
2025-03-26
2023-05-16
2021-11-24
2021-11-10
2020-11-11
2020-03-18
2019-10-02
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 2231Ordentliche Testamente
- § 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2267Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230
- § 2231Ordentliche Testamente
- § 2232Öffentliches Testament
- § 2233Sonderfälle
- § 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251Nottestament auf See
- § 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253Widerruf eines Testaments
- § 2254Widerruf durch Testament
- § 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257Widerruf des Widerrufs
- § 2258Widerruf durch ein späteres Testament
- § 2259Ablieferungspflicht