Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

(1)Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2)Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 2296 BGB

5
2025-03-26
2024-12-06

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.