§ 2294 BGB – Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
Rechtsprechung zu § 2294 BGB
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2011-04-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2282Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283Anfechtungsfrist
- § 2284Bestätigung
- § 2285Anfechtung durch Dritte
- § 2286Verfügungen unter Lebenden
- § 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289
- § 2290Aufhebung durch Vertrag
- § 2291Aufhebung durch Testament
- § 2292Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2295Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
- § 2296Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2297Rücktritt durch Testament
- § 2298Gegenseitiger Erbvertrag
- § 2299Einseitige Verfügungen
- § 2300Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
- § 2301Schenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2302Unbeschränkbare Testierfreiheit