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§ 2304 BGB – Auslegungsregel

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

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Rechtsprechung zu § 2304 BGB

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2019-11-28

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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