§ 2304 BGB – Auslegungsregel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Rechtsprechung zu § 2304 BGB
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2019-11-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2303Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2305Zusatzpflichtteil
- § 2306Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311Wert des Nachlasses
- § 2312Wert eines Landguts
- § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314Auskunftspflicht des Erben
- § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316Ausgleichungspflicht