§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
(1)Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2)Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 2303 BGB
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2026-01-20
2025-03-12
2024-03-27
2023-07-19
2023-03-22
2022-11-30
2022-06-29
2021-06-16
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2304Auslegungsregel
- § 2305Zusatzpflichtteil
- § 2306Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311Wert des Nachlasses
- § 2312Wert eines Landguts
- § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314Auskunftspflicht des Erben
- § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil