§ 2309 BGB – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Rechtsprechung zu § 2309 BGB
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2024-06-12
2012-06-27
2011-04-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2303Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304Auslegungsregel
- § 2305Zusatzpflichtteil
- § 2306Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308Anfechtung der Ausschlagung
- § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311Wert des Nachlasses
- § 2312Wert eines Landguts
- § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314Auskunftspflicht des Erben
- § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316Ausgleichungspflicht
- § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- § 2319Pflichtteilsberechtigter Miterbe
- § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
- § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung