§ 2306 BGB – Beschränkungen und Beschwerungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
(1)Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2)Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
Rechtsprechung zu § 2306 BGB
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2023-03-22
2022-11-30
2021-06-16
2021-05-26
2019-01-16
2016-06-29
2011-01-19
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2303Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304Auslegungsregel
- § 2305Zusatzpflichtteil
- § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311Wert des Nachlasses
- § 2312Wert eines Landguts
- § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314Auskunftspflicht des Erben
- § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316Ausgleichungspflicht
- § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen