§ 2313 BGB – Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
(1)Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
(2)Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
Rechtsprechung zu § 2313 BGB
8
2016-02-25
2016-01-27
2013-01-16
2013-01-16
2010-11-10
2010-09-20
2010-04-28
2010-04-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2303Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304Auslegungsregel
- § 2305Zusatzpflichtteil
- § 2306Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311Wert des Nachlasses
- § 2312Wert eines Landguts
- § 2314Auskunftspflicht des Erben
- § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316Ausgleichungspflicht
- § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- § 2319Pflichtteilsberechtigter Miterbe
- § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
- § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
- § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
- § 2323Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
- § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
- § 2325Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen