§ 2305 BGB – Zusatzpflichtteil
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
Rechtsprechung zu § 2305 BGB
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2021-05-26
2021-05-19
2019-11-28
2015-07-22
2015-07-22
2015-02-18
2015-02-18
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2303Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304Auslegungsregel
- § 2306Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311Wert des Nachlasses
- § 2312Wert eines Landguts
- § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314Auskunftspflicht des Erben
- § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316Ausgleichungspflicht
- § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs