§ 2323 BGB – Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
- § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2311Wert des Nachlasses
- § 2312Wert eines Landguts
- § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314Auskunftspflicht des Erben
- § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316Ausgleichungspflicht
- § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- § 2319Pflichtteilsberechtigter Miterbe
- § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
- § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
- § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
- § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
- § 2325Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2327Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330Anstandsschenkungen
- § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut
- § 2331aStundung
- § 2332Verjährung
- § 2333Entziehung des Pflichtteils
- § 2334