§ 2320 BGB – Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
(1)Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
(2)Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
Rechtsprechung zu § 2320 BGB
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2015-02-18
2015-02-18
2011-04-13
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 2323Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
- § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2308Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311Wert des Nachlasses
- § 2312Wert eines Landguts
- § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314Auskunftspflicht des Erben
- § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316Ausgleichungspflicht
- § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- § 2319Pflichtteilsberechtigter Miterbe
- § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
- § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
- § 2323Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
- § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
- § 2325Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2327Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330Anstandsschenkungen
- § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut
- § 2331aStundung