§ 2083 BGB – Anfechtbarkeitseinrede
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2071Personengruppe
- § 2072Die Armen
- § 2073Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074Aufschiebende Bedingung
- § 2075Auflösende Bedingung
- § 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2080Anfechtungsberechtigte
- § 2081Anfechtungserklärung
- § 2082Anfechtungsfrist
- § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 2085Teilweise Unwirksamkeit
- § 2086Ergänzungsvorbehalt