§ 2384 BGB – Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 9 – Erbschaftskauf
(1)Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
(2)Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2372Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374Herausgabepflicht
- § 2375Ersatzpflicht
- § 2376Haftung des Verkäufers
- § 2377Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383Umfang der Haftung des Käufers
- § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge