§ 2377 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 9 – Erbschaftskauf
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
Rechtsprechung zu § 2377 BGB
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2018-07-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2371Form
- § 2372Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374Herausgabepflicht
- § 2375Ersatzpflicht
- § 2376Haftung des Verkäufers
- § 2378Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383Umfang der Haftung des Käufers
- § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
- § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge