§ 2383 BGB – Umfang der Haftung des Käufers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 9 – Erbschaftskauf
(1)Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2)Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2371Form
- § 2372Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374Herausgabepflicht
- § 2375Ersatzpflicht
- § 2376Haftung des Verkäufers
- § 2377Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
- § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge