§ 2379 BGB – Nutzungen und Lasten vor Verkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 9 – Erbschaftskauf
Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
Rechtsprechung zu § 2379 BGB
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2016-01-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2371Form
- § 2372Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374Herausgabepflicht
- § 2375Ersatzpflicht
- § 2376Haftung des Verkäufers
- § 2377Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378Nachlassverbindlichkeiten
- § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383Umfang der Haftung des Käufers
- § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
- § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge