§ 2376 BGB – Haftung des Verkäufers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 9 – Erbschaftskauf
(1)Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
(2)Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2371Form
- § 2372Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374Herausgabepflicht
- § 2375Ersatzpflicht
- § 2377Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383Umfang der Haftung des Käufers
- § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
- § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge