Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 2373 BGB – Dem Verkäufer verbleibende Teile

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 9 – Erbschaftskauf

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 2373 BGB

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.