Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1 BGB – Beginn der Rechtsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1 BGB

28
2025-06-26
2020-11-26

Verweise auf diese Vorschrift

19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.