§ 1 BGB – Beginn der Rechtsfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Rechtsprechung zu § 1 BGB
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2025-06-26
2023-10-17
2023-06-21
2021-11-11
2021-06-17
2021-05-20
2020-11-26
2020-11-11
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 310Anwendungsbereich
- § 312Anwendungsbereich
- § 312cFernabsatzverträge
- § 312eVerletzung von Informationspflichten über Kosten
- § 312gWiderrufsrecht
- § 312iAllgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 312jBesondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
- § 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 356aWiderrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges…
- § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen…
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 491aVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 675dUnterrichtung bei Zahlungsdiensten
- § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 1843Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren