§ 316 BGB – Bestimmung der Gegenleistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 4 – Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
Rechtsprechung zu § 316 BGB
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2024-09-17
2021-10-06
2020-12-16
2020-06-10
2020-05-06
2019-12-11
2019-09-18
2019-04-09