§ 327b BGB – Bereitstellung digitaler Produkte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a – Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte
(1)Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer die nachfolgenden Vorschriften.
(2)Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer sie sofort bewirken.
(3)Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.
(4)Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
(5)Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe.
(6)Die Beweislast für die nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von § 363 den Unternehmer.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 327Anwendungsbereich
- § 327aAnwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 363Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 327Anwendungsbereich
- § 327eProduktmangel
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 327Anwendungsbereich
- § 327aAnwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327dVertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327eProduktmangel
- § 327fAktualisierungen
- § 327gRechtsmangel
- § 327hAbweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
- § 327iRechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327jVerjährung
- § 327kBeweislastumkehr
- § 327lNacherfüllung
- § 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 327nMinderung