§ 327l BGB – Nacherfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a – Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte
(1)Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
(2)Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 327iRechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 327uRückgriff des Unternehmers
- § 578bVerträge über die Miete digitaler Produkte
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 327Anwendungsbereich
- § 327aAnwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 327bBereitstellung digitaler Produkte
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327dVertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327eProduktmangel
- § 327fAktualisierungen
- § 327gRechtsmangel
- § 327hAbweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
- § 327iRechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327jVerjährung
- § 327kBeweislastumkehr
- § 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 327nMinderung
- § 327oErklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
- § 327pWeitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
- § 327qVertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
- § 327rÄnderungen an digitalen Produkten
- § 327sAbweichende Vereinbarungen