§ 327g BGB – Rechtsmangel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a – Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte
Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 327dVertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327hAbweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
- § 327kBeweislastumkehr
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 327Anwendungsbereich
- § 327aAnwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 327bBereitstellung digitaler Produkte
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327dVertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327eProduktmangel
- § 327fAktualisierungen
- § 327hAbweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
- § 327iRechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327jVerjährung
- § 327kBeweislastumkehr
- § 327lNacherfüllung
- § 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 327nMinderung
- § 327oErklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
- § 327pWeitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
- § 327qVertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
- § 327rÄnderungen an digitalen Produkten
- § 327sAbweichende Vereinbarungen