§ 363 BGB – Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
Rechtsprechung zu § 363 BGB
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2025-01-28
2025-01-28
2021-12-08
2021-04-07
2017-10-18
2016-10-26
2016-10-12
2013-07-10
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 362Erlöschen durch Leistung
- § 364Annahme an Erfüllungs statt
- § 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368Quittung
- § 369Kosten der Quittung
- § 370Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371Rückgabe des Schuldscheins