§ 327h BGB – Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a – Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte
Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Verweise in dieser Vorschrift
3
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 327Anwendungsbereich
- § 327aAnwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 327bBereitstellung digitaler Produkte
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327dVertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327eProduktmangel
- § 327fAktualisierungen
- § 327gRechtsmangel
- § 327iRechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327jVerjährung
- § 327kBeweislastumkehr
- § 327lNacherfüllung
- § 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 327nMinderung
- § 327oErklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
- § 327pWeitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
- § 327qVertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
- § 327rÄnderungen an digitalen Produkten
- § 327sAbweichende Vereinbarungen