§ 327j BGB – Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a – Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte
(1)Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.
(2)Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
(3)Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.
(4)Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 327Anwendungsbereich
- § 327aAnwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 327bBereitstellung digitaler Produkte
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327dVertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327eProduktmangel
- § 327fAktualisierungen
- § 327gRechtsmangel
- § 327hAbweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
- § 327iRechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327kBeweislastumkehr
- § 327lNacherfüllung
- § 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 327nMinderung
- § 327oErklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
- § 327pWeitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
- § 327qVertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
- § 327rÄnderungen an digitalen Produkten
- § 327sAbweichende Vereinbarungen