§ 375 BGB – Rückwirkung bei Postübersendung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Hinterlegung
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
Rechtsprechung zu § 375 BGB
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2011-04-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 372Voraussetzungen
- § 373Zug-um-Zug-Leistung
- § 374Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 376Rücknahmerecht
- § 377Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381Kosten der Hinterlegung
- § 382Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384Androhung der Versteigerung
- § 385Freihändiger Verkauf
- § 386Kosten der Versteigerung