§ 377 BGB – Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Hinterlegung
(1)Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2)Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
Rechtsprechung zu § 377 BGB
3
2021-11-09
2014-05-28
2010-07-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 372Voraussetzungen
- § 373Zug-um-Zug-Leistung
- § 374Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376Rücknahmerecht
- § 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381Kosten der Hinterlegung
- § 382Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384Androhung der Versteigerung
- § 385Freihändiger Verkauf
- § 386Kosten der Versteigerung