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§ 377 BGB – Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Hinterlegung

(1)Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2)Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.

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Rechtsprechung zu § 377 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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