§ 384 BGB – Androhung der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Hinterlegung
(1)Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
(2)Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(3)Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 372Voraussetzungen
- § 373Zug-um-Zug-Leistung
- § 374Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376Rücknahmerecht
- § 377Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381Kosten der Hinterlegung
- § 382Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 385Freihändiger Verkauf
- § 386Kosten der Versteigerung