§ 372 BGB – Voraussetzungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Hinterlegung
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Rechtsprechung zu § 372 BGB
28
2025-07-02
2024-07-18
2023-08-16
2023-07-20
2023-06-14
2022-04-27
2021-02-18
2019-12-11
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 373Zug-um-Zug-Leistung
- § 374Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376Rücknahmerecht
- § 377Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381Kosten der Hinterlegung
- § 382Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384Androhung der Versteigerung